Zum Beginn des neuen Jahres kommt es zu mehreren gesetzlichen Änderungen im Bereich Gesundheit und Pflege. Darauf hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) noch einmal hingewiesen. So wird etwa zum Neujahrstag eine neue Regelung des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes wirksam. Danach müssen vollstationäre Pflegeeinrichtungen die Pflegekassen unmittelbar nach einer Regelprüfung darüber in Kenntnis setzen, wie die ärztliche, fach- und zahnärztliche Versorgung und die Arzneimittelversorgung in den Häusern gehandhabt wird. Weil diese Informationen ausschlaggebend für die Auswahl eines Pflegeheims sein können, müssen die Pflegekassen, diese für Pflegebedürftige und deren Angehörige verständlich und übersichtlich aufbereiten und sowohl online als auch in anderer Form kostenfrei anbieten.
Zudem wird zum Jahreswechsel die Ausbildungsdauer für den Beruf des Notfallsanitäters von zwei auf drei Jahre ausgedehnt. Für Anerkennungsverfahren von Ärzten und anderen Heilberufen, die ihren Abschluss im Ausland absolviert haben, sollen bundeseinheitliche Vorgaben in den Approbations- beziehungsweise Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen der einzelnen Professionen gemacht werden. Obligatorische Sprachtests sind nicht vorgesehen. Allerdings sind die Bundesländer dazu verpflichtet, zu prüfen, ob ein Mediziner über die notwendigen Sprachkenntnisse zur Ausübung seines Berufs verfügt.
Auch bei den Rechengrößen für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die soziale Pflegeversicherung kommt es zu Änderungen: Die Pflichtversicherungsgrenze erhöht sich ab dem 1. Januar 2014 auf 53.550 Euro. Aktuell liegt diese noch bei 52.200 Euro Jahresbrutto. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 47.250 Euro auf 48.600 Euro.