In Baden-Württemberg hat Sozialministerin Katrin Altpeter den Entwurf für das neue Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz vorgestellt. Es soll Ende März in erster Lesung im Landtag beraten werden und bereits im Sommer in Kraft treten. Altpeter will damit das alte Landesheimgesetz ablösen und neue Antworten auf die gesellschaftlichen Herausforderungen und veränderten Erwartungen sowie die Bedürfnisse von Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf geben. Während das alte Heimgesetz nur die Alternativen Pflegeheim oder Häuslichkeit gekannt habe, fördere und ermögliche das neue Gesetz „eine bisher nie dagewesene Vielfalt von Wohn- und Versorgungsformen zwischen der Pflege zu Hause und stationären Einrichtungen“, sagte Altpeter am Freitag in Stuttgart.
Unter anderem sieht der Entwurf laut Altpeter neue Gestaltungsspielräume für unterschiedliche Wohn- und Pflegemodelle vor und fördert das bürgerschaftliche und zivilgesellschaftliche Engagement auf lokaler Ebene in der Pflege. Zudem werde sichergestellt, dass die Qualität des Wohnens sowie der Pflege und Betreuung dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen. Darum sei etwa die staatliche Heimaufsicht nicht mehr starr ausgerichtet, sondern der Schutzauftrag flexibel auf die jeweilige Wohnform mit ihren spezifischen Bedingungen und Anforderungen zugeschnitten.
„Menschen, die infolge ihres Alters, aus Hilflosigkeit, Pflegebedürftigkeit oder wegen einer Behinderung existenziell auf andere Personen angewiesen sind, dürfen wir nicht dem freien Spiel der (Pflege-)Märkte überlassen. Hier muss die Heimaufsicht eingreifen, wenn etwa die Qualität der Pflege aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus vernachlässigt wird“, so Altpeter.
Schließlich will die Ministerin mit dem Gesetz Bürokratie abbauen, etwa durch neue Modellvorhaben zur besseren Zusammenarbeit der Prüforgane, und mehr Transparenz schaffen. So sollen die Träger stationärer Einrichtungen und ambulant betreuter Wohngemeinschaften verpflichtet werden, ihre Leistungsangebote allen Interessierten zugänglich zu machen, Bewohnern auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu gewähren und sie schriftlich auf Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie Beschwerdestellen hinzuweisen. Stationäre Einrichtungen müssten unter dem neuen Gesetz zudem den Prüfbericht der Heimaufsicht auslegen und Interessierten auf Antrag eine Kopie aushändigen.