Nicht christlichen Mitarbeiterinnen kann das Tragen eines Kopftuchs während des Dienstes in einer kirchlichen Einrichtung von ihrem Arbeitgeber untersagt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt gestern entschieden. Demnach seien Angestellte in konfessionellen Einrichtungen zu neutralem Verhalten verpflichtet. Das Kopftuch als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben sei damit nicht vereinbar, so das Urteil. Die Richter stellten das kirchliche Selbstbestimmungsrecht über das Recht der Beschäftigten auf Religionsfreiheit im Dienst.
Medienberichten zufolge hatte eine muslimische Krankenschwester aus Bochum geklagt, die mehrere Jahre an einer evangelischen Klinik tätig war. Sie wollte nach Elternzeit und einer längeren Krankheitspause den Dienst wieder aufnehmen – mit Kopftuch. Ihr Arbeitgeber wollte dies aber nicht und stellte die Betroffene auf deren Weigerung schließlich frei. Die Krankenschwester forderte nun vor Gericht ihren seitdem ausstehenden Lohn ein, scheiterte aber.
In einzelnen Fällen könne eine Entscheidung je nach konkreter Tätigkeit - beispielsweise bei einer Arbeit im Labor – aber auch anders ausfallen, hob das Gericht hervor. Allerdings ist dem BAG zufolge nicht klar, ob das Krankenhaus, in dem die Betroffene angestellt ist, überhaupt der Evangelischen Kirche zuzuordnen ist. Deshalb verwies das BAG den konkreten Rechtsstreit zum Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zurück.
Im Arbeitsrecht haben Kirchen einen Sonderstatus. Seit 1985 können sie Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis regeln. Mit diesem Selbstbestimmungsrecht gehen auch entsprechende Loyalitätspflichten für Arbeitnehmer einher. So können sie etwa bei Kirchenaustritt ihren Arbeitsplatz verlieren.