Ärzte in Deutschland sollen künftig Beihilfe zur Selbsttötung leisten dürfen, fordert eine fraktionsübergreifende Gruppe von Bundestagsabgeordneten aus Union und SPD. Bei der Vorstellung ihres Positionspapiers zur Sterbehilfe gestern in Berlin beriefen sich die Politiker um Peter Hintze und Katherina Reiche (CDU), Carola Reimann, Karl Lauterbach und Burkhard Lischka (SPD) sowie Dagmar Wöhrl (CSU), auf das „Selbstbestimmungsrecht des Patienten" am Ende des Lebens. Eine mögliche Suizidbeihilfe solle allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, sagte Hintze. Dazu zählten unter anderen eine tödliche Krankheit und schwerer Leidensdruck. Auch müsse die eigentliche Handlung durch den Patienten selbst erfolgen. Einen Todeswunsch aufgrund psychischer Erkrankungen schließen die Abgeordneten als Rechtfertigung aus.Da die Beihilfe zum Suizid für Ärzte derzeit untersagt ist, wollen die Abgeordneten die ausdrückliche Erlaubnis nach dem Vorbild der Patientenverfügung zivilrechtlich festschreiben. Eine strafrechtliche Regelung peilen sie nicht an. Ohnehin müsse man weg von der Verbotsdebatte, erklärte Reimann. Es gelte, mehr Rechtssicherheit für Ärzte und Patienten zu schaffen.
Wenn der Gesetzgeber Regeln festgelegt habe, könne Standesrecht diese nicht aufheben, erklärte Lauterbauch. Dann sei es zum Beispiel nicht mehr möglich, einem Arzt die Approbation zu entziehen. Lauterbach kritisierte, die Diskussion um die Sterbehilfe sei in den Landesärztekammern nicht geführt worden. Die Bundesärztekammer habe lediglich durch ihren Präsidenten Frank Ulrich Montgomery eine Empfehlung gegeben. "Die jetzige Situation ist unerträglich, die Entscheidungsgrundlage willkürlich. Diese Situation ist aufgrund der wenig differenzierten Empfehlung Herrn Montgomerys entstanden", sagte Lauterbach.
Ebenfalls gestern hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Willen der Patienten hinsichtlich der Sterbehilfe gestärkt. Anlass war der Fall einer 51-jährigen Wachkomapatientin, deren Familie die lebenserhaltenden Maßnahmen einstellen lassen möchte. Das zuständige Landgericht wollte dem Wunsch bislang nicht entsprechen. Der Tod der Frau stünde nicht unmittelbar bevor. Außerdem fehle eine Patientenverfügung. Deshalb müsse man besonders streng prüfen. Das sieht der BGH anders. Diese Gesetzesauslegung sei zu streng. Die Hürden für den Nachweis des mutmaßlichen Patientenwillens dürfen nicht zu hoch sein, entschied der BGH. Dabei dürfe ebenfalls keine Rolle spielen, ob das Sterben unmittelbar bevorstehe.