Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat gestern entschieden: Der Mindestlohn in der Pflege ist nicht nur für Vollarbeit, sondern auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu zahlen. Geklagt hatte eine bei einem privaten Pflegedienst beschäftigte Pflegehelferin. Sie betreute in zweiwöchigen Rund-um-die-Uhr-Diensten unter anderem zwei Schwestern einer Katholischen Schwesternschaft. Dafür erhielt sie eine pauschale monatliche Vergütung von rund 1.700 Euro, was sie aber als zu wenig empfand. Die Pflegehelferin forderte nun laut BAG von ihrem Arbeitgeber auch für ihre Bereitschaftsdienste über drei Monate den damaligen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde und damit eine Nachzahlung von etwa 2.200 Euro.
Ihr Arbeitgeber entgegnete allerdings, dass sie nicht 24 Stunden täglich gearbeitet hätte und das Mindestentgelt nach § 2 der Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (PflegeArbbV) nicht für den Bereitschaftsdienst zu zahlen sei. Nach Auffassung des privaten Pflegedienstes könnte für diesen arbeitsvertraglich eine geringere Vergütung gezahlt werden. Das wies das Gericht aber zurück und gab der Klage „auf Basis von 22 mit dem Mindestlohn zu vergütenden Stunden je Arbeitstag im Rund-um-die-Uhr-Dienst" statt. Nicht berücksichtigt hat das Gericht jedoch die Teilnahme der zu betreuenden Personen am täglichen Mittagsessen in der Schwesternschaft und am abendlichen Gottesdienst. Diese Zeiten wertete das BAG „als nicht zu vergütende Pausen".