Das zweite Pflegestärkungsgesetz trägt seinen Titel aus Sicht deutscher Klinikleiter durchaus zurecht. Die erste Bewertung des jüngst vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurfs durch den Verband der Krankenhausdirektoren (VKD) fällt größtenteils positiv aus. Das Vorhaben schließe empfindliche Lücken in der Demenzversorgung und stelle den Einzelfall in den Mittelpunkt. „Wir begrüßen es als Verband, dass künftig der Grad der Selbstständigkeit jedes Einzelnen der Maßstab für die Einstufung sein soll", sagte der Vorsitzende der VKD-Fachgruppe Pflegeeinrichtungen Franz Hartinger. „Es war höchste Zeit, dass ein neues Begutachtungsverfahren künftig nicht mehr zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen und solchen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen unterscheiden wird." Auch den Tausch der „Minutenpflege" durch eine Punktesystem begrüßte der Verband sehr.
Negativ beurteilte der VKD, das Pflegebedürftige der heutigen Stufe 1 künftig im Heim nicht mehr erwünscht seien. Das Gesetz sieht vor, diesen durch finanzielle Anreize eine Pflege außerhalb stationärer Einrichtungen zu suchen. „Dies ist weder für die Mitarbeiter in den Einrichtungen noch für die betroffenen Pflegebedürftigen zielführend", so Hartinger.
Kritik erntet zudem die Nichtbeachtung der Sterbebegleitung in den Pflegeheimen. Auch der Grundsatz „Reha vor Pflege" wird aus Sicht des Verbands nur halbherzig gestärkt. Dabei sei bereit nachgewiesen, dass Rehabilitation Pflegebedürftigkeit vermeiden oder verzögern kann. Das Hauptproblem bestehe darin, dass die Krankenkassen die Rehabilitation bezahlten, die Pflegekassen aber davon profitieren würden. Daher genehmigten die Krankenkassen Rehabilitationsleistungen nur zögerlich, so der VKD in seiner Bewertung des Gesetzesentwurfs.
„Beim Thema Rehabilitation noch nachzubessern, würde bei vielen Menschen Pflegebedürftigkeit hinausschieben oder sogar vermeiden. Besser könnte ein Pflegestärkungsgesetz nicht wirken", erklärt VKD-Pressesprecher Falko Milski. Der Verband werde sich mit einer detaillierten Positionierung in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.