Beschäftigte in voll- und teilstationären Einrichtungen, die Bewohner im Rahmen des § 87b SGB XI Pflege-Weiterentwicklungsgesetz betreuen, erhalten ab dem 1. Oktober 2015 ebenfalls den Pflege-Mindestlohn. Das sagte der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Karl-Josef-Laumann, gestern in Berlin. Bislang galt für diese Stellen der allgemeine Mindestlohn von 8,50 Euro. Dagegen liegt der Pflege-Mindestlohn mit derzeit 9,40 Euro geringfügig höher. In Ost-Deutschland beträgt er 8,75 Euro. Bis 2017 ist eine schrittweise Anhebung auf 10,20 Euro im Westen und 9,50 Euro im Osten geplant.
Die zusätzlichen Gehälter würden durch die Pflegekassen bezahlt, so Laumann. Für Pflegebedürftigen seien daher keine Mehrkosten zu erwarten. „Gute Pflege braucht eine umfassende Betreuung. Das muss uns etwas wert sein", sagte er anlässlich der Veröffentlichung der zweiten Verordnung über zwingende Arbeitsanforderungen in der Pflege, gestern in Berlin. Der Mindestlohn für Pflegefachpersonen in ambulanten, stationären und teilstationären Pflegeinrichtungen ist bereits seit dem 15. Juli 2010 durch die sogenannte Pflegearbeitsbedingungenverordnung geregelt.
Die inhaltliche Festlegung der Verordnung, wie der Mindestlohn, wird durch eine Kommission vorgeschlagen und durch die Rechtsverordnung verbindlich. Hintergrund dieser Kommissionslösung als Sonderregelung ist das Nein kirchlicher Einrichtungen zu tariflichen Einigungen. In Krankenhäusern regeln hingegen regeln Tarifverträge die Arbeitsbedingungen von Pflegefachpersonen.