Der Qualitätsausschuss Pflege hat pflegefachlich orientierte Grundlagen und Verfahrenshinweise zum Infektionsschutz für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen erstellt. Denn die Einrichtungen sind nach dem aktualisierten Infektionsschutzgesetz seit 1. Oktober verpflichtet, eine oder mehrere verantwortliche Personen zu benennen, die sich um entsprechende Maßnahmen kümmern.
Maßnahmen gelten zunächst bis 7. April 2023
Die beauftragten Personen sollen sich z. B. kümmern um die Einhaltung von Hygieneanforderungen, das Impfen gegen und Testen auf SARS-CoV-2 sowie die Versorgung von Bewohnerinnen und Bewohnern mit antiviralen Arzneimitteln.
Pflegeheime müssen die einrichtungsindividuellen Maßnahmen spätestens bis 1. November 2022 festlegen. Sie gelten zunächst bis 7. April 2023.
Der Qualitätsausschuss Pflege hat die 7-seitigen Hinweise in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium erstellt. Die Checkliste soll die Arbeit der Pflegeeinrichtungen erleichtern, enthält Vorgaben für die Dokumentation der Aufgaben und bezieht Anforderungen des Datenschutzrechts ein.
Qualitätsausschuss Pflege
Für die Regulierung der stationären und ambulanten Langzeitpflege sind die Vertragsverhandlungen auf Landesebene zwischen den Verbänden der Kostenträger und Leistungserbringer maßgeblich; eine gemeinsame Selbstverwaltung existiert nur in Ansätzen.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde 2016 das System der Qualitätsprüfungen und -berichte reformiert und die bisherige Schiedsstelle Qualitätssicherung zu einem entscheidungsfähigen Qualitätsausschuss Pflege umgestaltet.
Der Qualitätsausschuss Pflege trifft Vereinbarungen und Beschlüsse zur künftigen Qualitätsprüfung und -berichterstattung in Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten. Die vom Qualitätsausschuss Pflege getroffenen Entscheidungen und Festsetzungen sind für alle Pflegeeinrichtungen verbindlich.
1 von 11 Sitzen für "Verbände der Pflegeberufe" vorgesehen
Gemäß § 113b Abs. 2 SGB XI besteht der Qualitätsausschuss Pflege aus jeweils 11 stimmberechtigten Sitzen der Leistungsträger und Leistungserbringer. 10 dieser 11 Sitze sind von den "Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene" besetzt, wozu etwa der Arbeiterwohlfahrt Bundesverband und die privaten Arbeitgeberverbände in der Pflege wie der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste zählen.
Ein stimmberechtigter Sitz der Leistungserbringer ist für "Verbände der Pflegeberufe" vorgesehen. Diesen "teilen" sich der Deutsche Pflegerat, der Deutsche Berufsverband für Altenpflege und der Deutsche Verband der Leitungskräfte in der Alten- und Behindertenhilfe.