Der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen (bad) kritisiert die "falsche Anwendung" der sogenannten Kostenabgrenzungsrichtlinie durch die gesetzlichen Krankenkassen. In letzter Zeit klagten immer mehr Intensivpflegedienste darüber, dass die Kassen bestimmte Leistungen unter Berufung auf diese Richtlinie nicht bezahlen wollten, so der bad in einer Mitteilung von vergangenen Donnerstag.
"Es ist leider kein Einzelfall, dass versucht wird, Intensivpflege-Patienten und ihren Pflegediensten Leistungen vorzuenthalten", sagte bad-Bundesvorstandsmitglied, Paola Heinze.
Die Krankenkassen beriefen sich regelmäßig auf Richtlinie des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen, die unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung des Pflegesachleistungsanspruchs zulasse und somit Kürzungen seitens der Krankenkasse gestatte.
"Wie die Probleme unserer Mitgliedseinrichtungen jedoch zeigen, erfolgen die vorgenommen Kürzungen nicht selten zu Unrecht", so Heinze weiter. Versicherte und Pflegedienste seien immer häufiger damit konfrontiert, dass die Kassen ihre Leistungen zu kürzen versuchten, obwohl der Intensivpflegedienst ausschließlich häusliche Krankenpflege nach SGB V erbringe. Sachleistungen nach SGB XI seien mit dem Pflegedienst weder vereinbart, noch würden sie von ihm erbracht.
Was besagt die Kostenabgrenzungsrichtlinie?
Die Richtlinie bezieht sich auf Fälle "von ambulant versorgten Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf an behandlungspflegerischen Leistungen haben und Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V sowie Leistungen der häuslichen Pflegehilfe nach § 36 SGB XI durch dieselbe Pflegekraft beziehen".
Wenn ein ambulanter Pflegedienst beide Leistungen erbringt, bedarf es der Regelung, welcher Kostenträger, also Kranken- oder Pflegekasse, für welchen Zeitumfang die Leistung zu übernehmen hat.
Ausschließlich in diesen Fällen greift die Kostenabgrenzungsrichtlinie.
Der bad vertritt eigenen Angaben zufolge die Interessen von rund 1.000 Pflegeunternehmen bundesweit.